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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 541/16   

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https://dejure.org/2020,76140
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 541/16 (https://dejure.org/2020,76140)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.05.2020 - L 11 AS 541/16 (https://dejure.org/2020,76140)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - L 11 AS 541/16 (https://dejure.org/2020,76140)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2020 - L 11 AS 540/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 541/16
    Der Beklagte erließ hierzu den Ausführungsbescheid vom 2. November 2010, mit dem er ein zinsloses Darlehen bewilligte und die Tilgung während des Leistungsbezuges durch monatliche Aufrechnung ab 1. Dezember 2010 iHv 100, 00 Euro festsetzte sowie durchführte (vgl Parallelverfahren L 11 AS 540/16 NZB).

    Außer den Gerichtsakten haben die die Klägerin betreffende 7 Bände Verwaltungsakten sowie die Akten des Parallelverfahrens L 11 AS 540/16 NZB vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 541/16
    Rechtsgrundlage der mit Bescheid vom 23. Mai 2012 erklärten und hier allein noch streitigen Aufrechnung war § 43 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 - aF - (vgl dazu BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R Rn 14f).
  • SG Aachen, 24.01.2017 - S 11 AS 913/15

    Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II wegen des Vorliegens eines nach dem

    Hiergegen wendet sich der Kläger im Verfahren S 11 AS 541/16.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte S 11 AS 541/16 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Die gegen den Bescheid vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage jedenfalls teilweise zulässig; teilweise ist sie wegen doppelte Rechtshängigkeit im Verfahren S 11 AS 541/16 unzulässig.

    Der Folgezeitraum ist Gegenstand des Parallelverfahrens S 11 AS 541/16.

    Dieser Leistungsantrag ist Gegenstand des Verfahrens S 11 AS 541/16.

    Der Folgezeitraum ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens S 11 AS 541/16, dessen Rechtshängigkeit im Ergebnis einer weitergehenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren bereits prozessual entgegensteht.

    Seine Chancen sänken dort aber beträchtlich, wenn erkennbar würde, dass er sich bereits im vierten Fachsemester befinde, er aber bislang - auch dieses hat der Kläger im Verfahren S 11 AS 541/16 bestätigt - letztlich weder eine Prüfung in Anatomie bestanden habe und im Übrigen auch bei weiteren Vorlesungen, die er besucht habe (Biologie und Histologie), dazugehörige Prüfungen noch nicht abgelegt habe.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2020 - L 11 AS 159/19
    Es genügt nämlich, dass die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, erfüllbar ist (BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R -, BSGE 121, 55 Rn 24; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 2020 - L 11 AS 541/16 -).

    Bei § 95 InsO reicht Erfüllbarkeit nach Insolvenzeröffnung aus (vgl etwa: Thole in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 94 Rn 19 sowie § 95 Rn 3 und 6, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 2020, aaO).

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